Wie viel bleibt verfügbar? Was geschieht mit Restguthaben? Wie werden Kindergeld, Unterhalt und Nachzahlungen behandelt? Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Regeln mit Beispielen und interaktiven Hilfen.
Das Pfändungsschutzkonto ist kein zusätzliches Bankprodukt. Es ist ein Zahlungskonto, das mit gesetzlichem Pfändungsschutz geführt wird.
Bei einer Kontopfändung bleibt innerhalb der gesetzlichen Grenzen ein Teil des Guthabens für den Lebensunterhalt verfügbar. Die Pfändung selbst verschwindet dadurch nicht und die Schulden werden nicht erlassen.
Eine natürliche Person kann von ihrer Bank verlangen, dass ein dort geführtes Zahlungskonto als P‑Konto geführt wird. Das gilt auch bei negativem Saldo. Das P‑Konto selbst wird anschließend auf Guthabenbasis geführt.
Ist Guthaben bereits gepfändet, kann die Führung als P‑Konto zum Beginn des vierten Geschäftstages nach dem Verlangen gefordert werden. Jede Person darf nur ein P‑Konto unterhalten.
Der monatliche Grundbetrag nach § 850c ZPO beträgt seit 1. Juli 2026 1.587,40 €. Für das P‑Konto wird auf den nächsten vollen 10‑Euro-Betrag aufgerundet. Daraus ergibt sich ein automatischer Grundschutz von 1.590 €.
Der Freibetrag ist keine Gutschrift. Übertragen werden kann nur tatsächlich vorhandenes, geschütztes Guthaben.
Zusätzliche Beträge können insbesondere bei gesetzlichen Unterhaltspflichten sowie bestimmten Leistungen für Kinder oder weiteren geschützten Zahlungen hinzukommen.
Die 2026 angepassten Beträge nach § 850c ZPO betragen für die erste unterhaltsberechtigte Person 597,42 € und für die zweite bis fünfte Person jeweils 332,83 €. Entscheidend für das P‑Konto ist jedoch, welche Erhöhungsbeträge nach § 902 ZPO vorliegen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden.
Nach § 903 ZPO können Nachweise unter anderem von Familienkasse, Sozialleistungsträger, Arbeitgeber oder einer geeigneten Schuldnerberatungsstelle stammen.
Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben kann grundsätzlich in die drei folgenden Kalendermonate übertragen werden. Es bleibt dort zusätzlich zum neuen geschützten Guthaben geschützt.
Bei Verfügungen vom P‑Konto wird zuerst das Guthaben verbraucht, das zeitlich am längsten auf dem Konto liegt. Dieses Prinzip wird häufig als „First In – First Out“ bezeichnet.
Ein Gehaltseingang am 30. oder 31. ist nicht allein wegen des Monatswechsels verloren. Entscheidend sind Schutzbetrag, vorhandenes Guthaben und die Übertragungsregeln.
Der Rechner ersetzt keine Bescheinigung oder individuelle rechtliche Prüfung.
| Monat | geschützter Eingang | Ausgaben |
|---|---|---|
| Monat 1 | ||
| Monat 2 | ||
| Monat 3 | ||
| Monat 4 |
| Monat | Start inkl. Übertrag | verbraucht | geschützter Rest |
|---|
Kindergeld und gesetzliche Unterhaltspflichten können dazu führen, dass mehr als der Grundbetrag geschützt werden kann. Für die tatsächliche Freigabe ist der passende Nachweis gegenüber der Bank entscheidend.
Eine Lohnnachzahlung, Sozialleistungsnachzahlung und nachgezahltes Kindergeld werden nicht automatisch gleich behandelt. § 904 ZPO enthält dafür besondere Regeln. Bei größeren Beträgen kann eine monatsbezogene Prüfung und gegebenenfalls eine gerichtliche Festsetzung erforderlich werden.
Der P‑Konto-Schutz ist an das als Pfändungsschutzkonto geführte Zahlungskonto gebunden. Ein separates Tagesgeldkonto wird nicht allein deshalb geschützt, weil das Girokonto als P‑Konto geführt wird.
Geschütztes Restguthaben kann innerhalb der Übertragungsfrist auf dem P‑Konto für spätere Ausgaben stehen bleiben. Das ist aber keine dauerhafte Geldanlage wie auf einem Tagesgeldkonto.
Seit 1. Juli 2026 beträgt der automatische Grundschutz 1.590 € pro Kalendermonat.
Nein. Ein bestehendes Zahlungskonto kann auf Verlangen als P-Konto geführt werden.
Ja. § 850k ZPO sieht auch die Umwandlung eines bereits gepfändeten Zahlungskontos vor.
Bei bereits gepfändetem Guthaben kann die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten Geschäftstages nach dem Verlangen gefordert werden.
Nein. Jede Person darf grundsätzlich nur ein P-Konto unterhalten.
Das Verlangen ist auch bei negativem Saldo möglich; das P-Konto selbst wird anschließend auf Guthabenbasis geführt.
Nicht automatisch. Geschütztes Restguthaben kann grundsätzlich in die drei folgenden Kalendermonate übertragen werden.
Nein. Übertragen wird vorhandenes geschütztes Guthaben, nicht ein theoretisch ungenutzter Freibetrag.
Älteres geschütztes Guthaben wird bei Verfügungen zuerst verbraucht.
Ein später Zahlungseingang ist nicht allein wegen des Monatsendes verloren. Die Schutz- und Übertragungsregeln bleiben maßgeblich.
Ja. Gesetzliche Unterhaltspflichten und bestimmte Leistungen für Kinder können Erhöhungsbeträge begründen.
Kindergeld kann zu den Erhöhungsbeträgen gehören. Der zusätzliche Schutz sollte ordnungsgemäß nachgewiesen werden.
Je nach Inhalt etwa Familienkasse, Sozialleistungsträger, Arbeitgeber oder eine geeignete Schuldnerberatungsstelle.
Nach § 903 ZPO hat die Bank eine unbefristete Bescheinigung grundsätzlich zwei Jahre zu beachten.
Grundsätzlich ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag.
Der Grundschutz gilt zunächst unabhängig von der Einkommensart. Für bestimmte Sozialleistungen können zusätzliche Schutzbeträge bestehen.
Auch hier können neben dem Grundschutz zusätzliche gesetzliche Schutzregeln greifen.
Für Nachzahlungen von Arbeitseinkommen gelten besondere Regeln. Bei größeren Beträgen kann eine monatsbezogene Prüfung nötig sein.
Je nach Leistungsart, Höhe und Bezugszeitraum bestehen besondere Schutzmöglichkeiten.
Nein. Eine Steuererstattung wird nicht allein deshalb vollständig geschützt, weil sie auf ein P-Konto eingeht.
Für bestimmte Teile von Weihnachtsvergütungen können besondere Pfändungsschutzregeln gelten.
Auch Sonderzahlungen aus dem Arbeitsverhältnis können eigenen Pfändungsregeln unterliegen.
Der P-Konto-Schutz ist personenbezogen. Bei Gemeinschaftskonten ist regelmäßig eine Anpassung der Kontostruktur erforderlich.
Ja. P-Konto und Insolvenzverfahren schließen sich nicht grundsätzlich aus.
Die P-Konto-Funktion beseitigt das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht. Für eine Kündigung gelten die allgemeinen Regeln.
Die konkrete Preisgestaltung des Kontomodells ist von der gesetzlichen P-Konto-Funktion zu trennen.
Ja. § 850k ZPO ermöglicht die Rückführung in ein Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz unter Einhaltung der gesetzlichen Frist.
Grundsätzlich ja. Da nur ein P-Konto zulässig ist, muss der Wechsel zeitlich sauber abgestimmt werden.
Ein separates Tagesgeldkonto ist nicht automatisch vom P-Konto-Schutz des Girokontos erfasst.
Innerhalb der Übertragungsregeln ja. Geschütztes Restguthaben kann drei Folgemonate weiter geschützt bleiben.
Zunächst sollten Nachweise und Abrechnung mit der Bank geklärt werden. Danach können Schuldnerberatung, Rechtsberatung oder Vollstreckungsgericht helfen.
Nein. Bei Sonderfällen, hohen Nachzahlungen oder gerichtlichen Beschlüssen ist eine individuelle Prüfung sinnvoll.